GEBAS Service

29.04.2021

Kennzeichnungspflicht für Einwegbecher

Neben der Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)  tritt am 3. Juli 2021 auch die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) in Kraft. Sie schreibt unter anderem die Kennzeichnungspflicht von Einwegbechern aus Kunststoff oder mit Kunststoffanteilen vor.

Hinter diesem Verordnungs-Wort-Monstrum verbirgt sich der Hinweis für Verbraucher:innen, dass die gekennzeichneten Produkte Kunststoff enthalten oder aus Kunststoff hergestellt wurden. So soll in Zukunft der Einsatz von Plastik reduziert und die Umweltfolgen einer unsachgemäßen Entsorgung vermieden werden. Alles über die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) lesen Sie hier. 

Was passiert mit Bechern, die im Juli noch auf Lager sind?

Die EU-Vorgabe gilt für alle Einwegbecher, die ab dem 03. Juli 2021 in Umlauf gebracht werden. Dies bedeutet auch, dass ab diesem Datum keine ungekennzeichneten Artikel mehr produziert werden dürfen.

Für Lagerbestände gilt nach dem 3. Juli 2021 eine Übergangsregelung. Diese Lager-Ware darf auch nach diesem Datum noch ohne Kennzeichnung ausgegeben werden. Auch Händler dürfen Becher, die sie vor diesem Datum von einem Produzenten gekauft haben, auch ohne Kennzeichnung noch unbegrenzt abverkaufen, da sie diese Ware erstmals in den Verkehr bringen. Das bedeutet konkret, dass Lagerware, die bei GEBAS zum Stichtag 3. Juli 2021 verfügbar ist, auch ohne Kennzeichnung frei verkauft werden kann.

Zukünftig geben zwei Piktogramme Auskunft

Die Signets für die neue Kennzeichnung von Kunststoffprodukten sind zweigeteilt und zeigen links ein stilisiertes Verbotsschild das „Nicht achtlos wegwerfen“ bedeutet. Im rechten Teil ist, unter einem im Meer treibenden Becher, eine tote Schildkröte zu sehen. Zwei Varianten kommen hierbei zum Einsatz. Ein farbiges Piktogramm in rot-blau zur Kennzeichnung kunststoffhaltiger Produkte. Ein schwarz-weißes zur Kennzeichnung von Produkten aus reinem Kunststoff. Beide Signets tragen eine entsprechende Unterzeile – „Produkt enthält Kunststoff“ oder „Hergestellt aus Kunststoff“. Wichtig ist noch, dass diese Zeile in der jeweiligen Amtssprache des Landes in der die Becher in Verkehr gebracht werden, verfasst ist. Die Europäische Kommission wird zeitnah Druckvorlagen für die Kennzeichnung der Produkte veröffentlichen.

Neue Druckaufträge gut planen

Bedruckte Trink- und Kaffeebecher, die nach dem 3. Juli 2021 produziert werden, müssen dann das „Schildkröten“-Signet tragen. Das erfordert eine Änderung des Druckbildes auf dem Becher. Für eine rechtzeitige Lieferung ist auch zu beachten, dass die verschiedenen Becher-Modelle unterschiedliche Produktionszeiten haben. Christiane Annegarn, unsere Expertin für individuelle Druckprodukte hilft Ihnen gern bei der Planung und dem Timing Ihrer Bestellung bedruckter Becher.

CupPap®-Becher aus Papier zu 100 % recyclebar

Die Becher der nachhaltigen CupPap®-Serie kommen ganz ohne Kunststoff aus und fallen damit nicht unter die Kennzeichnungspflicht für Einwegbecher. Angesichts der Tatsache, dass Verbraucher zunehmend auch auf Nachhaltigkeit bei Einwegverpackungen achten, ist dieses Sortiment eine echte Alternative zu Kunststoffprodukten. Und auch die CupPap®-Becher sind individuell bedruckbar.

In unserer Bio-Broschüre finden Sie alle Informationen zu den CupPaps® und dem weiteren vielfältigen nachhaltigen Produkt-Sortiment von GEBAS.

Vertiefende Infos zu nachhaltigen Produkten finden Sie in diesen EIS News Beiträgen:
Eine Übersicht über nachhaltige Materialien und eine Auflistung über verschiedenen Biokunststoffe und ihre Zusammensetzung finden Sie hier.
Und was der BioCupPap noch so alles kann, lesen Sie hier.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist Inspirationen-300x89.png

Foto: David Troeger auf Unsplash

Mehr zu den Themen

Autor

Caroline Zöller

Eisliebhaberin und schon aus reinem Eigennutz immer an den neuesten Trends und Entwicklungen in Sachen Eis, Kulinarik und Gastronomie interessiert. Dazu sind Kommunikation, Marketing und die perfekte Kundenansprache ihr Steckenpferd. Sie ist presserechtlich verantwortlich für den Inhalt (V.i.S.d.P.)